§ 1   Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

(1) Die am 10.12.1998 gegründete Vereinigung führt die Bezeichnung "Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz - Oppeln e. V." - nachstehend "Partnerschaftsverband" genannt - und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Sitz der Vereinigung ist Mainz.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Partnerschaftsverband will die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Rheinland-Pfalz und Oppeln pflegen und damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-polnischen Beziehungen in einem geeinten Europa beitragen.
Der Partnerschaftsverband fördert dazu alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Ziels dienen, insbesondere Städte-, Gemeinde-, Landkreis- und Vereinspartnerschaften, Begegnungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche und Berufsgruppen, die Verbreitung der Partnersprache und den Jugendaustausch in Europa.
Der Partnerschaftsverband fördert und unterstützt auch die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz und in Polen über die Wojwodschaft Oppeln hinaus.
Der Partnerschaftsverband hat die Aufgabe, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit den Partnern in Polen zu verwirklichen.
Er ist bereit, auch mit anderen deutschen und polnischen Organisationen, die ähnlichen Zwecken dienen, zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vereinigung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Vereinigung sollen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Partnerschaftsverband ist überparteilich und überkonfessionell.



§ 3   Mitgliedschaft

Mitglieder des Partnerschaftsverbandes können juristische und natürliche Personen sein, die sich im besonderen Maße

1. für die deutsch-polnische Verständigung einsetzen und

2. bereit sind, die Arbeit des Partnerschaftsverbandes zu unterstützen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.



§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) bei Auflösung der juristischen Person
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluß eines Kalenderjahres, bis spätestens 30. September, erfolgen kann
d) durch Aberkennung.

(2) Die Mitgliedschaft kann aberkannt werden

a) bei Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren
c) bei Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechtes.
d) Über die Aberkennung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Die oder der Ausgeschlossene ist über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Sie oder er kann dagegen die endgültige Entscheidung des Beirates beantragen.



§ 5 Organe des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz - Oppeln e.V.

Der Partnerschaftsverband hat folgende Organe:

1. die Mitgliederversammlung

2. den Vorstand

3. den Beirat.



§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Partnerschaftsverbandes.

(2) Sie beschließt insbesondere über

a) vorliegende Anträge
b) den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Neuwahl des Vorstandes
f) die Wahl der Rechnungsprüfer
g) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
h) Satzungsänderungen
i) die Auflösung der Vereinigung.



§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Sie muß außerdem innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte es schriftlich beim Vorstand beantragt.
Jedes Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.



§ 8 Ausübung des Stimmrechts

(1) Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(2) Für juristische Personen nimmt der Vertreter das Stimmrecht wahr.
Er kann sich jedoch durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Übertragung mehrerer Stimmen auf einen Bevollmächtigten ist unzulässig.



§ 9 Abstimmung

(1) Die Mitgliederversammlung ist - mit Ausnahme von Absatz 4 - ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(2) Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Der Beschluß über die Auflösung der Vereinigung bedarf der einfachen Mehrheit der gesamten Mitglieder.



§ 10 Tagesordnung und Niederschrift

(1) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Nach Ablauf dieser Frist sind diese in Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntzugeben.

(2) Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Auch diese Anträge bedürfen der schriftlichen Form.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
Das die Versammlung leitende Vorstandsmitglied bestimmt hierzu einen Protokollführer.
Die Niederschrift ist von dem leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht

- aus der Präsidentin oder dem Präsidenten,
- der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- mindestens sechs weiteren Mitgliedern, denen die Zuständigkeit für bestimmte
  Aufgaben übertragen werden kann und
- den Ehrenpräsidentinnen, -präsidenten und -mitgliedern mit beratender Stimme.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt.



§ 12 Wahl

Alle Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Ehrenpräsidentinnen, -präsidenten und -mitglieder, werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.



§ 13 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die interregionale Zusammenarbeit zwischen Rheinland-Pfalz und Polen in bestimmten Sachbereichen durch Beratung und Anregung zu fördern, insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem, jugendpolitischem, technischem und sportlichem Gebiet.
Die Beiratsmitglieder initiieren Veranstaltungen und Maßnahmen im Sinne der regionalen Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Polen und informieren den Vorstand laufend über solche Aktivitäten und die dabei gesammelten Erfahrungen.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
- der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- den vom Vorstand zu berufenden Persönlichkeiten, insbesondere den Vertretern von Organisationen und Institutionen, die Mitglieder im Partnerschaftsverband sind oder mit ihm besonders eng zusammenarbeiten

(3) Der Beirat ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Er muß innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder des Beirates unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte beantragt.



§ 14 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung des Partnerschaftsverbandes erfolgt durch zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Die Wiederwahl einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers ist zulässig.



§ 15 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.



§ 16 Ehrenmitglieder

Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz - Oppeln e.V. oder um die deutsch-polnischen Beziehungen im allgemeinen erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.



§ 17 Ehrenpräsidenten

Präsidentinnen oder Präsidenten des Partnerschaftsverbandes, die dieses Amt über mehrere Wahlperioden erfolgreich ausgeübt und sich dabei besondere Verdienste um die Partnerschaft Rheinland-Pfalz - Oppeln erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.



§ 18 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen an das Land Rheinland-Pfalz und die kommunalen Spitzenverbände von Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.12.1998 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 4.3.1999 geändert.